Insolvenzordnung

   12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 356
Sekundärinsolvenzverfahren

(1) 1Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. 2Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345), in Kraft getreten am 20.03.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.03.2003Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts14.03.2003BGBl. I S. 345

Rechtsprechung zu § 356 InsO

6 Entscheidungen zu § 356 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 356 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        4. Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)
Was ist das?

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