Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
3. Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 - 358) |
(1) 1Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. 2Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.
(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
Rechtsprechung zu § 356 InsO
6 Entscheidungen zu § 356 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.12.2010 - IX ZB 227/09
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens: Inlandsvermögen des Schuldners ohne ...
- AG Duisburg, 24.06.2008 - 62 IN 496/06
Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners im ...
- AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IE 5/10
Verbot der Tätigkeit als Notar bereits bei vorläufiger Amtsenthebung
- AG Stade, 24.08.2012 - 73 IE 1/12
Anforderungen an die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das ...
- LG Frankfurt/Main, 30.10.2012 - 9 T 418/12
Zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens für inländische ...
- LG Rottweil, 14.08.2015 - 2 O 267/14
Hinfälligwerden von Teilungsanordnungen des Erblassers: Abweichende ...
Querverweise
Auf § 356 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46e (Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums)