Insolvenzordnung
9. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303a) |
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
1. | der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, | |
2. | der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, | |
3. | (weggefallen) | |
4. | der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, | |
5. | der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, | |
6. | der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, | |
7. | der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
(2) 1Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) 1Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. 2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 290 InsO
1.069 Entscheidungen zu § 290 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung ...
- BGH, 18.11.2021 - IX ZB 1/21
Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Neubrandenburg, 22.10.2020 - 701 IN 254/13
Restschuldbefreiung: Versagung wegen vorsätzlich falscher Angaben des Schuldners ...
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- BGH, 29.09.2022 - IX ZB 48/21
Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der ...
- BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11
Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach ...
- AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15
Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung, ...
- BGH, 24.03.2022 - IX ZB 35/21
Antragstellung eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung bei ...
- BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit ...
- BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13
Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des ...
- BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18
Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und ...
§ 290 InsO in Nachschlagewerken
- § 290 InsO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Restschuldbefreiung
Querverweise
Auf § 290 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4a (Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 20 (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 290 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Restschuldbefreiung
- § 297 (Insolvenzstraftaten) (zu § 290 I Nr. 1)