(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 283c StGB
170 Entscheidungen zu § 283c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.05.2025 - IX ZB 8/25
Keine Befugnis der Zivilkammer zur selbständigen Entscheidung über die ...
- BGH, 22.06.2022 - 2 StR 353/21
Gläubigerbegünstigung (Konkurrenzen: lex specialis zur Bankrottstrafbarkeit, ...
- OLG Hamm, 07.12.2023 - 28 U 47/22
Prozessführungsbefugnis; Gesamtschaden; Insolvenzmasse; Insolvenzstraftaten; ...
- BGH, 09.03.2017 - 3 StR 424/16
Bankrott (Gläubigerstellung des Gesellschafters bei Darlehensrückgewähr an sich ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 23.01.2014 - 2 Ws 347/13
Einordnung der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen als Bankrott oder als ...
- OLG Celle, 23.01.2014 - 2 Ws 347/13
- BGH, 29.06.2016 - 2 StR 520/15
Gründungsschwindel (falsche Angaben über die Erhöhung des Stammkapitals: ...
- BGH, 21.07.2020 - 2 StR 99/19
Gläubigerbegünstigung (Gläubigerbegünstigungsvorsatzes: Voraussetzungen der ...
- BGH, 10.11.2022 - 5 StR 283/22 Corona
Fälschung von Corona-Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar
- AG Nürnberg, 15.02.2011 - 47 Cs 501 Js 247/09
Bankrott; Gläubigerbegünstigung; Beihilfe: Strafbarkeit der Abtretung von ...
Querverweise
Auf § 283c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 283c StGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 131 (Inkongruente Deckung)