(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. | aus Gewinnsucht handelt oder | |
2. | wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. |
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 283d StGB
57 Entscheidungen zu § 283d StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.05.2016 - 1 StR 114/16
Bankrott (Begriff des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen; Begriff des ...
- LG Bielefeld, 22.04.2021 - 5 O 134/18
- OLG Köln, 07.08.2019 - 18 Wx 17/19
Amtsunfähigkeit für das Amt eines GmbH-Geschäftsführers nach einer Verteilung ...
- OLG München, 26.04.2016 - 31 Wx 117/16
Zur Verfassungsmäßigkeit einer Sperre eines Vorstandes nach Verurteilung wegen ...
- BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22
Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung ...
- BGH, 03.12.2019 - II ZB 18/19
Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im ...
- BGH, 29.09.1988 - 1 StR 332/88
Teilnahme an Gläubigerbegünstigung durch Sicherung des Anwaltshonorars
- LG Nürnberg-Fürth, 06.11.2018 - 11 Ns 412 Js 45500/15
Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Amtsträger
- OLG Köln, 13.09.2012 - 2 Ws 524/12
Anforderungen an eine Arrestanordnung zur Sicherung der Rückgewinnhilfe
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
TKÜ-Neuregelung
Querverweise
Auf § 283d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 283d StGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 133 (Vorsätzliche Benachteiligung)