(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. | gewerbsmäßig oder | |
2. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 284 StGB
1.685 Entscheidungen zu § 284 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 24.04.2019 - 46 KLs 8/18
- OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18
Strafbarkeit des Betreibens einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis
- BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 4 B 1522/21
Duldung, Spielhallenerlaubnis, Glücksspielstaatsvertrag, Bestandsschutz, ...
- VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21
- BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12
Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11
Bundesligamanagerspiel kein öffentliches Glücksspiel; Entgeltbegriff im ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2012 - 6 S 389/11
- LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
Onlineglücksspiel, Konditionssperre, Widerruf, Nichtigkeit, Verbraucherverträge, ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20
KS GmbH gegen Stadt Bretten wegen Spielhallenerlaubnis
Querverweise
Auf § 284 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 284 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff. (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)