(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 289 StGB
32 Entscheidungen zu § 289 StGB in unserer Datenbank:
- KG, 08.01.2018 - 8 U 21/17
Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes
- AG Berlin-Tiergarten, 17.11.2011 - 249 Ds 233/11
Entwendung von Pfandflaschen zwecks Einstreichung des Pfandgeldes
- ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 Corona
Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis
- ArbG Düsseldorf, 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 Corona
Kopie eines gefälschten Impfausweises mit Täuschungsabsicht als wichtiger Grund ...
- OLG Hamm, 31.07.2007 - 4 Ss 208/07
Leergutdiebstahl; Leergut; zivilrechtliche Grundlagen; Leihe; standardisiertes ...
- OLG Koblenz, 11.10.1990 - 1 Ss 247/90
Verurteilung eines Instrumentenhändlers wegen Pfandkehr und Abgabe einer falschen ...
- LG Saarbrücken, 09.04.2018 - 4 Qs 26/18
Abgrenzung von Diebstahl, Pfandkehr und Computerbetrug
- OLG Düsseldorf, 01.02.1994 - 2 Ss 150/93
Täuschung des Gerichtsvollziehers - § 263 StGB, Dreiecksbetrug, Verschlechterung ...
- BayObLG, 09.04.1981 - RReg. 5 St 53/81
- BGH, 10.06.1987 - 2 StR 217/87
Möglichkeit der Begehung von Hehlerei an eigenen Sachen - Abgrenzung von als ...
§ 289 StGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 289 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 289 II)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 136 (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 (Zurückbehaltungsrecht)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Pfandrecht des Vermieters
- § 562 (Umfang des Vermieterpfandrechts)
- Pachtvertrag
- § 583 (Pächterpfandrecht am Inventar)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 647 (Unternehmerpfandrecht)
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten
- § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1030 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)