Zitiervorschläge
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Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
§ 285Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 286Einziehung
§ 287Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
§ 288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 289Pfandkehr
§ 290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
§ 291Wucher
§ 292Jagdwilderei
§ 293Fischwilderei
§ 294Strafantrag
§ 295Einziehung
§ 296(weggefallen)
§ 297Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
Rechtsprechung zu § 285 StGB
135 Entscheidungen zu § 285 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.03.2023 - 21 U 116/21
Online-Glücksspiel, gesetzliches Verbot, Rückforderung, Kondiktionsausschluss
Zum selben Verfahren:
- LG Paderborn, 08.07.2021 - 4 O 323/20
Online-Glücksspiel: Erfolgreiche Klage auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen
- LG Paderborn, 08.07.2021 - 4 O 323/20
- OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - 14 U 256/21
Rückzahlungsanspruch gegen Online-Casino
- OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22
Online-Glücksspieler bekommt Geld zurück
- LG Heidelberg, 08.12.2022 - 5 O 160/21
- LG Hamburg, 20.03.2023 - 301 O 92/21
- LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
Onlineglücksspiel, Konditionssperre, Widerruf, Nichtigkeit, Verbraucherverträge, ...
- OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21
Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der ...
- LG Heilbronn, 10.02.2023 - 6 O 345/21
Online Glücksspiel Rückforderung von Spieleinsätzen - Passivlegitimation; ...
- LG Bonn, 30.11.2021 - 5 S 70/21
Querverweise
Auf § 285 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 286 (Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 285 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff. (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)