Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Rechtsprechung zu § 285 StGB
260 Entscheidungen zu § 285 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 24.07.2026 - 5 U 17/24
- OLG Stuttgart, 28.04.2025 - 5 U 201/24
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten ...
- AG München, 20.12.2023 - 251 C 17550/23
Teilnahme an einem unerlaubten Online-Glücksspiel eines ausländischen Anbieters
- OLG Stuttgart, 07.10.2024 - 5 U 59/24
Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen; Schadensschätzung
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23
Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter mit Sitz auf Malta wegen ...
Querverweise
Auf § 285 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 286 (Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 285 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff. (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)