(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. | dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder | |
2. | eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 29.05.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.12.2013 | Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften | 29.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 292 StGB
70 Entscheidungen zu § 292 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 27.03.2020 - 5 U 129/18
Verletzung des Jagdausübungsrechts und Schutzgesetzverletzung strafbarer ...
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 - 7 LC 34/17
Beseitigungskosten (Wildunfall)
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 29.03.2017 - 7 A 7748/16
Kostenerstattung für Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild (Straßenrecht)
- VG Hannover, 29.03.2017 - 7 A 7748/16
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 - 7 LC 37/17
Beseitigungskosten (Wildunfall)
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 29.03.2017 - 7 A 5318/16
Kostenerstattung für Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild
- VG Hannover, 29.03.2017 - 7 A 5318/16
- VG Hannover, 29.03.2017 - 7 A 5245/16
Kostenerstattung für Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 - 7 LC 35/17
Beseitigungskosten (Wildunfall)
- OVG Niedersachsen, 22.11.2017 - 7 LC 35/17
- BGH, 17.01.1968 - 2 StR 543/67
Annahme eines besonders schweren Falles im Sinn des § 292 Abs. 3 Strafgesetzbuch ...
- VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13
Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz
- OLG Hamm, 21.03.2000 - 3 Ss 162/00
Jagdwilderei, Ausbringen von Fallen, Schlingen, Verletzung fremden Jagdrechts, ...
§ 292 StGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 292 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 294 (Strafantrag)