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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
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__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 288
Vereiteln der Zwangsvollstreckung

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 288 StGB

178 Entscheidungen zu § 288 StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 288 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 288 II)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 136 (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)
Was ist das?

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