(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 287 StGB
185 Entscheidungen zu § 287 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 10.07.2025 - 23 BV 23.913
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, ...
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 159/07
Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 118/05
Wettbewerbswidirge Veranstaltung von ODDSET Sportwetten und Glücksspiele im ...
- LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 118/05
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 168/07
Lotterien und Kasinospiele
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 165/07
Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen ...
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 165/07
- BVerwG, 12.02.2025 - 8 C 2.24
Imagewerbung einer Soziallotterie
- AG Gießen, 29.04.2026 - 518 Cs 278/26
- VG Saarlouis, 02.02.2017 - 6 K 1519/14
Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von sog. ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17
Untersagung von Wetten auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten ...
- OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17
- FG Niedersachsen, 17.05.2017 - 5 K 307/15
Rücknahme von Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen als Lotterie