Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764) |
(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
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Rechtsprechung zu § 762 BGB
498 Entscheidungen zu § 762 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der ...
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.01.2025 - 9 O 2505/24
Verbrauchervertrag, internationale Zuständigkeit, Online-Glücksspiel, Darlegungs- ...
- LG München I, 29.01.2025 - 9 O 2505/24
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an ...
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 12.05.2026 - 13 U 1014/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Verträgen, internationale ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten ...
§ 762 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 762 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- § 763 (Lotterie- und Ausspielvertrag)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Finanztermingeschäfte
- § 99 (Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)