Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764) |
(1) 1Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Rechtsprechung zu § 762 BGB
342 Entscheidungen zu § 762 BGB in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 12.01.2022 - 319 O 85/21
Zum Rückforderungsanspruch gegen Online-Glücksspielanbieter
- OLG Köln, 10.04.2014 - 11 W 64/13
Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe eines ausgeschiedenen Kandidaten ...
- AG München, 16.04.2009 - 222 C 2911/08
Ein Online-Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel
- OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16
Glücksspielrechtliche Untersagung sog. Online-Cent-Auktionen
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 29.08.2016 - 10 A 2815/16
Untersagung von Cent-Auktionen im Internet
- VG Hannover, 29.08.2016 - 10 A 2815/16
- LG Meiningen, 26.01.2021 - 2 O 616/20
- LG Paderborn, 08.07.2021 - 4 O 323/20
Online-Glücksspiel: Erfolgreiche Klage auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen
- LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
Online-Casino muss Spieler Wetteinsätze erstatten
- LG Paderborn, 24.09.2021 - 4 O 424/20
Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Online-Glücksspiel
- LG München I, 13.04.2021 - 8 O 16058/20
Online-Glückspiel: Kein Anspruch eines Spielers auf Rückerstattung seines ...
§ 762 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 762 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- § 763 (Lotterie- und Ausspielvertrag)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Finanztermingeschäfte
- § 99 (Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)