Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 18 - Leibrente (§§ 759 - 761) |
1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 761 BGB
57 Entscheidungen zu § 761 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 16.06.2021 - X R 3/20
Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei ...
- BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines ...
- OLG Düsseldorf, 21.04.2017 - 7 U 12/16
Anforderungen an die Form der Zustimmung des Vertragserben an eine ...
Zum selben Verfahren:
- RG, 19.12.1916 - VII 349/16
Begrenzung des Leibrentenvertrags
- RG, 05.04.1922 - V 591/21
Altenteilsvertrag
- BGH, 17.03.1978 - V ZR 217/75
Anspruch auf eine Leibrente als Einzelabrede eines Grundstückskaufvertrages trotz ...
- RG, 08.10.1917 - IV 228/17
Leibrentenversprechen bei Vergleich zwischen Miterben, wonach ein Teil den ...
- BGH, 07.12.2011 - IV ZR 16/11
Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 28.12.2010 - 1 U 113/10
Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag: Erstreckung der Beurkundungspflicht auf ...
- OLG Stuttgart, 28.12.2010 - 1 U 113/10
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 761 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform)