Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 18 - Leibrente (§§ 759 - 761) |
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
Rechtsprechung zu § 760 BGB
100 Entscheidungen zu § 760 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 08.03.2024 - 3 U 22/23
Mitarbeitender GmbH-Gesellschafter: Zu Verdienstausfallschaden und ...
- OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 22 U 205/19
Bemessung des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens; Voraussetzungen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2020 - L 2 AS 1130/16
- BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14
Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: ...
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- OLG Brandenburg, 18.02.2014 - 2 U 13/13
Schadensersatzprozess: Schätzung eines Verdienstausfallschadens
- LG Hamburg, 24.06.2016 - 303 O 173/14
Arzthaftung: Versterben einer Patientin nach einem durch fehlerhafte ...
- OLG Frankfurt, 31.08.2018 - 8 U 53/15
Rückforderung einer unter Vorbehalt geleisteten Schmerzensgeldzahlung
- RG, 09.07.1908 - VI 490/07
Zahlungsart der Geldrente nach § 843 B.G.B
- OLG Bamberg, 15.06.2004 - 5 U 186/03
Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall
Querverweise
Auf § 760 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Unterhaltspflicht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1614 (Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung)