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Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LOWiG (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LOWiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. in einer Lotterie spielt, die in Baden-Württemberg nicht genehmigt oder zugelassen ist,
2. gewerbsmäßig ein Los oder einen Losabschnitt einer in Baden-Württemberg nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet,
3. gewerbsmäßig ohne Ermächtigung der Direktion der Süddeutschen Klassenlotterie Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Querverweise

Auf § 7 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 7 LOWiG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 284 (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels)
          § 285 (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel)
Was ist das?

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