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Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LOWiG (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LOWiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/LOWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Verhütung von Bränden

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. bewegliche Sachen, die sich leicht von selbst oder gegenseitig entzünden oder die leicht Feuer fangen, an Orten aufbewahrt, an denen ihre Entzündung gefährlich werden kann,
2. Scheunen oder andere Räume, die zur Aufbewahrung leicht entflammbarer Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt,
3. in der Nähe von leicht entflammbaren Sachen Feuer anzündet oder Feuerwerke abbrennt,
4. die vorgeschriebenen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen oder Feuerlöschmittel überhaupt nicht oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

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Querverweise

Auf § 10 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 10 LOWiG:

Was ist das?

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