Landesordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil (§§ 7 - 16) |
Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14) |
Zitiervorschläge
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. | das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde, | |
2. | das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises |
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 8 LOWiG
Entscheidung zu § 8 LOWiG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
Querverweise
Auf § 8 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 LOWiG:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse) (zu § 8 I Nr. 1)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 I Nr. 1 (Bußgeldvorschriften) (zu § 8 I Nr. 1)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 124 (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen) (zu § 8 I Nr. 1)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 6 I (Wappen, Flaggen, Dienstsiegel) (zu § 8 I Nr. 1)