Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) 1Die Gemeinden haben ein Recht auf ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer Gemeinde auf ihren Antrag das Recht verleihen, ein neues Wappen und eine neue Flagge zu führen.
(2) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das kleine Landeswappen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.
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Rechtsprechung zu § 6 GemO
2 Entscheidungen zu § 6 GemO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 23.03.2023 - 19 U 131/21
Stadtwappen - Verwendung von Teilen eines Stadtwappens durch ortsansässige ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2019 - 1 S 2580/19
Überlassung Grundstücks für ein Zirkusgastspiel mit Wildtiervorführungen
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 6 GemO:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
- Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
- § 8 II Nr. 6 (Absolute Schutzhindernisse)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 8 I Nr. 1 (Schutz von Wappen und Flaggen) (zu § 6 I)