Gemeindeordnung
| 1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22) |
| 1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6) |
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.
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Rechtsprechung zu § 1 GemO
59 Entscheidungen zu § 1 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23
Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- VG Karlsruhe, 15.06.2023 - 2 K 1405/23
Nachbarklage gegen die Vollziehung einer durch das Landratsamt erteilten ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
Gültigkeit einer Gemeinderatswahl
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2025 - 6 S 95/25
Glücksspielrecht; Fahrschule keine Einrichtung für Kinder und Jugendliche
- FG Baden-Württemberg, 22.06.2018 - 9 K 1021/15
Kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei Zuschüssen einer ...
- VG Stuttgart, 13.04.2011 - 7 K 602/11
Rechtmäßigkeit einer amtlichen Äußerung
- VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18
Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens
- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines ...
- VG Stuttgart, 30.11.2023 - 7 K 2813/23
Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens auf Aufhebung eines ...
- VG Stuttgart, 01.07.2015 - 12 K 587/15
Einrichtung einer Gemeinschaftsschule im Verbund mit vorhandener Grundschule; ...
Querverweise
Auf § 1 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 78 (Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen)