Gemeindeordnung

   1. Teil - Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22)   
   1. Abschnitt - Rechtsstellung (§§ 1 - 6)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 3
Stadtkreise, Große Kreisstädte

(1) Durch Gesetz können Gemeinden auf ihren Antrag zu Stadtkreisen erklärt werden.

(2) 1Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Landesregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden. 2Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 3 GemO

9 Entscheidungen zu § 3 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 131 (Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte)
Was ist das?

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