Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 8
Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9. die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12. die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14. die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) 1Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. 2Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. 3Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. 4Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2357), in Kraft getreten am 14.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG)11.12.2018BGBl. I S. 2357
01.07.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes04.04.2016BGBl. I S. 558
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
01.06.2004Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz)12.03.2004BGBl. I S. 390

Rechtsprechung zu § 8 MarkenG

10.928 Entscheidungen zu § 8 MarkenG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 8 MarkenG

14.10.2009Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 3671
12.09.2002Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 3754
28.04.2000Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 737
27.03.2000Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 445
20.07.1999Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 1723
15.07.1999Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 1633
21.05.1999Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 1095
14.04.1999Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 767
27.11.1998Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 3538
23.09.1998Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 3156
10.07.1998Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 1870
20.05.1998Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 1216
23.03.1998Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 632
23.09.1997Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 2462
10.03.1997Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 551
27.08.1996Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 1358
13.05.1996Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 747
21.11.1995Bekanntmachung zu § 8 des MarkengesetzesBGBl. I S. 1587

Querverweise

Auf § 8 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 32 (Erfordernisse der Anmeldung)
          § 37 (Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter)
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 50 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
     
      Kollektivmarken
        § 99 (Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 145 (Bußgeldvorschriften)
     
      Übergangsvorschriften
        § 158 (Übergangsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 8 MarkenG:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
          § 124 (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen) (zu § 8 II Nr. 6)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 6 (Wappen, Flaggen, Dienstsiegel) (zu § 8 II Nr. 6)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
Was ist das?

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