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Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG (https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Markengesetz
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§ 12
Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

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Rechtsprechung zu § 12 MarkenG

164 Entscheidungen zu § 12 MarkenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
        Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
          § 13 (Sonstige ältere Rechte)
     
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 42 (Widerspruch)
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
          § 53 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
          § 55 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
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