Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) 1Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. 2Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
1. | wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9, | |
2. | wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9, | |
3. | wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11, | |
4. | wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 oder | |
5. | wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13 |
gelöscht werden kann.
(3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.
(4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
priorität § 36Prüfung der Anmeldungs-
erfordernisse § 37Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter § 38Beschleunigte Prüfung § 39Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung § 40Teilung der Anmeldung § 41Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation § 42Widerspruch § 43Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch § 44Eintragungs-
bewilligungsklage
Rechtsprechung zu § 42 MarkenG
2.571 Entscheidungen zu § 42 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 548/20
- BPatG, 27.03.2023 - 29 W (pat) 517/20
- BPatG, 07.02.2023 - 30 W (pat) 6/20
- BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20
RETROLYMPICS
- BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
- BPatG, 13.02.2023 - 25 W (pat) 576/20
- BPatG, 01.12.2022 - 25 W (pat) 4/21
- BPatG, 23.05.2017 - 25 W (pat) 94/14
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung der Bezeichnung "REALFUNDUS" wegen ...
- BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 27/18
- BPatG, 12.04.2023 - 29 W (pat) 62/22
Querverweise
Auf § 42 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 114 (Widerspruch gegen eine international registrierte Marke)
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- Übergangsvorschriften
- § 158 (Übergangsvorschriften)