Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96a) |
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) 1Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. 2Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 |
ermächtigung § 95Rechtshilfe § 95aElektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 96Inlandsvertreter § 96aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Rechtsprechung zu § 96 MarkenG
103 Entscheidungen zu § 96 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 12.04.2023 - 29 W (pat) 1/23
- OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 229/20
Unberechtigte Abnehmerverwarnung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am ...
- BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 600/17
(Markenbeschwerdeverfahren - "PITZTAL Das Dach Tirols.
- BPatG, 29.01.2008 - 24 W (pat) 97/07
Inlandsvertreter II
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 23.09.2020 - 29 W (pat) 524/18
Markenbeschwerdeverfahren - "COPYSTOP (Wort-Bildmarke)/COPY-TOP ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 08.10.2014 - 29 W (pat) 542/12
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- BPatG, 07.03.2019 - 30 W (pat) 38/18
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Zum selben Verfahren:
- BPatG, 07.05.2020 - 30 W (pat) 38/18
Markenbeschwerdeverfahren - "WIPEOUT" - zur Zustellung im Ausland - zur ...
- BPatG, 07.05.2020 - 30 W (pat) 38/18
Querverweise
Auf § 96 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)