Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften (§§ 91 - 96a) |
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt Rechtshilfe zu leisten.
(2) 1Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. 2Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) 1Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
ermächtigung § 95Rechtshilfe § 95aElektronische Verfahrensführung, Verordnungs-
ermächtigung § 96Inlandsvertreter § 96aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
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Rechtsprechung zu § 95 MarkenG
3 Entscheidungen zu § 95 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 17.10.2019 - 30 W (pat) 4/18
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - mittels E-Mail eingereichter ...
- LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2024 - 4 HKO 8208/21
Keine Verletzung der "Drei-Streifen Marke" durch "Vier-Ringe-Kennzeichnung"
- BPatG, 24.07.2009 - 25 W (pat) 22/08
Querverweise
Auf § 95 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 56 (Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt)