Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) 1Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. 2Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. 3Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(2) 1Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. 2Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.
(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 |
priorität § 36Prüfung der Anmeldungs-
erfordernisse § 37Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter § 38Beschleunigte Prüfung § 39Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung § 40Teilung der Anmeldung § 41Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation § 42Widerspruch § 43Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch § 44Eintragungs-
bewilligungsklage
Rechtsprechung zu § 43 MarkenG
2.463 Entscheidungen zu § 43 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 07.02.2023 - 30 W (pat) 6/20
- BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
- BPatG, 16.03.2023 - 25 W (pat) 548/20
- BPatG, 12.04.2023 - 29 W (pat) 62/22
- BPatG, 15.01.2015 - 25 W (pat) 76/11
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- BPatG, 06.02.2023 - 29 W (pat) 514/20
- BPatG, 15.01.2008 - 33 W (pat) 205/01
GALLUP II
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 43 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Eintragungsverfahren
- § 44 (Eintragungsbewilligungsklage)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- Übergangsvorschriften
- § 158 (Übergangsvorschriften)