Markengesetz
| Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
| Abschnitt 1 - Eintragungsverfahren (§§ 32 - 44) |
(1) 1Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. 2Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
(2) 1Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. 2Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) 1Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.06.2004 | Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz) | 12.03.2004 |
priorität § 36Prüfung der Anmeldungs-
erfordernisse § 37Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter § 38Beschleunigte Prüfung § 39Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung § 40Teilung der Anmeldung § 41Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation § 42Widerspruch § 43Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch § 44Eintragungs-
bewilligungsklage
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Rechtsprechung zu § 33 MarkenG
561 Entscheidungen zu § 33 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen mangelnder Markenfähigkeit
- BPatG, 30.12.2011 - 29 W (pat) 59/10
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- OVG Hamburg, 28.11.2024 - 3 Bf 250/20
Verbot des Inverkehrbringens von Tabakprodukten
- BPatG, 20.04.2016 - 26 W (pat) 37/14
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Zum selben Verfahren:
- BPatG, 02.06.2016 - 26 W (pat) 37/14
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- BPatG, 02.06.2016 - 26 W (pat) 37/14
- BPatG, 14.09.2022 - 29 W (pat) 559/19
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- BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
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- BPatG, 22.05.2014 - 30 W (pat) 526/12
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- BPatG, 09.03.2010 - 27 W (pat) 211/09
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- BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20
Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als ...