Markengesetz
| Teil 6 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125i) |
| Abschnitt 2 - Unionsmarken (§§ 119 - 125a) |
(1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1001/2017 übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.
(2) 1Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 1001/2017 oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. 2War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 1001/2017 in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.
(3) 1Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Unionsmarke eingetragen war, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. 2Gegen die Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
(4) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die Anmeldung von Marken anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) | 11.01.2026 | |
| 01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
| 15.12.2004 | Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 09.12.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 |
streitsachen; Unionsmarkengerichte § 123Unterrichtung der Kommission § 124Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte § 125Insolvenzverfahren § 125aErteilung der Vollstreckungs-
klausel
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 121 MarkenG
3 Entscheidungen zu § 121 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 17.11.2022 - 28 W (pat) 9/19
(Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - Unionsmarkenverordnung (UMV ...
- BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsantrag - Nichtigkeitsverfahren - ...
- BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
Nichtigkeitsverfahren - "HANDTE (Wortzeichen)" - Art. 139a Abs 2a UMV - keine ...