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   BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13   

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BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13 (https://dejure.org/2018,33654)
BPatG, Entscheidung vom 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13 (https://dejure.org/2018,33654)
BPatG, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 28 W (pat) 22/13 (https://dejure.org/2018,33654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - "grün/orange (konkrete Aufmachungsfarbmarke)" - eine gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anmeldetagsbegründende Wiedergabe einer Farbzusammenstellung mit einer Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen von Waren muss nicht zwingend eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    a) Neben dem als Bestandteil der Anmeldeunterlagen vorgelegten Farbmuster und den Farbangaben "grün/orange" sowie "PANTONE 7742C/1505C" ergibt sich die Wiedergabe der Marke gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus der nach § 10a Abs. 2 MarkenV i. V. m. § 6a Abs. 2 Satz 1 MarkenV bzw. § 12 Abs. 3 MarkenV a. F. ergänzend eingereichten Markenbeschreibung in der Fassung des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2017 (vgl. auch BGH GRUR 2007, 55, 57, Rdnr. 24 - Farbmarke gelb/grün II):.

    Sie enthält mehrere sachliche Änderungen des ursprünglichen Anmeldegegenstands und entfaltet daher unter Zugrundelegung des dem § 39 Abs. 2 MarkenG zu entnehmenden Grundsatzes der Unveränderlichkeit der Marke keine Wirkung (vgl. BGH GRUR 2007, 55, 57, Rdnr. 20 ff. - Farbmarke gelb/grün II, unter Bestätigung von BPatG GRUR 2005, 1049, 1051 - gelb/grün II).

    Sie dienen nach der nationalen Rechtsprechung zu abstrakt-unbestimmten Farbzusammenstellungen der weiteren Ausformung des Erfordernisses einer systematischen Anordnung im Sinne einer vorher festgelegten und beständigen Verbindung der beanspruchten Farben, das der EuGH zur Konkretisierung der Kriterien "Eindeutigkeit" und "Dauerhaftigkeit" der Darstellung entwickelt hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859, Rdnr. 32 ff. - Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2007, 55, Rdnr. 13 - Farbmarke gelb/grün II; BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - Dunkelblau/Hellblau; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3, Rdnr. 60).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Ihr Zweck besteht darin, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, (2.) die Eintragung als solche in das Register zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 148 - Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).

    Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen muss eine grafische Darstellung zur Erreichung dieser Zwecke eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 147 - Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie).

    Sie dienen nach der nationalen Rechtsprechung zu abstrakt-unbestimmten Farbzusammenstellungen der weiteren Ausformung des Erfordernisses einer systematischen Anordnung im Sinne einer vorher festgelegten und beständigen Verbindung der beanspruchten Farben, das der EuGH zur Konkretisierung der Kriterien "Eindeutigkeit" und "Dauerhaftigkeit" der Darstellung entwickelt hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859, Rdnr. 32 ff. - Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2007, 55, Rdnr. 13 - Farbmarke gelb/grün II; BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - Dunkelblau/Hellblau; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3, Rdnr. 60).

  • BPatG, 07.01.1998 - 32 W (pat) 170/96
    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Es handelt sich hierbei um eine sog. "konkrete Aufmachungsfarbmarke" (vgl. Grabrucker, Der Schutzgegenstand der Farbmarke, GRUR 1999, 850, 853, Ziffer 5., unter Verweis u. a. auf BPatG GRUR 1998, 1016, 1017; dagegen, mit unzutreffender Berufung auf Grabrucker, a. a. O., als "abstrakte Aufmachungsfarbmarke" bezeichnet in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 3, Rdnr. 44 und 60).

    Soweit ersichtlich, ist die grafische Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken mit Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen der Waren bislang unproblematisch bejaht worden (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 1998, 1016, 1018 - grün/gelb; GRUR 2003, 883 - grün/grün; BPatG 28 W (pat) 126/02, Beschluss vom 12. November 2003 -.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Ihr Zweck besteht darin, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, (2.) die Eintragung als solche in das Register zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 148 - Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).

    Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen muss eine grafische Darstellung zur Erreichung dieser Zwecke eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 147 - Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie).

  • BPatG, 08.07.2003 - 33 W (pat) 208/01

    Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit einer Aufmachungsfarbmarke

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Soweit ersichtlich, ist die grafische Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken mit Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen der Waren bislang unproblematisch bejaht worden (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 1998, 1016, 1018 - grün/gelb; GRUR 2003, 883 - grün/grün; BPatG 28 W (pat) 126/02, Beschluss vom 12. November 2003 -.
  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Sie dienen nach der nationalen Rechtsprechung zu abstrakt-unbestimmten Farbzusammenstellungen der weiteren Ausformung des Erfordernisses einer systematischen Anordnung im Sinne einer vorher festgelegten und beständigen Verbindung der beanspruchten Farben, das der EuGH zur Konkretisierung der Kriterien "Eindeutigkeit" und "Dauerhaftigkeit" der Darstellung entwickelt hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859, Rdnr. 32 ff. - Heidelberger Bauchemie; BGH GRUR 2007, 55, Rdnr. 13 - Farbmarke gelb/grün II; BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - Dunkelblau/Hellblau; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3, Rdnr. 60).
  • BPatG, 12.11.2003 - 28 W (pat) 126/02
    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Soweit ersichtlich, ist die grafische Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken mit Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen der Waren bislang unproblematisch bejaht worden (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 1998, 1016, 1018 - grün/gelb; GRUR 2003, 883 - grün/grün; BPatG 28 W (pat) 126/02, Beschluss vom 12. November 2003 -.
  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Soweit ersichtlich, ist die grafische Darstellbarkeit von konkreten Aufmachungsfarbmarken mit Zuordnung der Farben zu bestimmten Bauteilen der Waren bislang unproblematisch bejaht worden (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 1998, 1016, 1018 - grün/gelb; GRUR 2003, 883 - grün/grün; BPatG 28 W (pat) 126/02, Beschluss vom 12. November 2003 -.
  • BPatG, 26.06.2009 - 29 W (pat) 19/08
    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Im Übrigen können zur Auslegung des beanspruchten Anmeldegegenstands sämtliche Umstände, wozu auch die "Benutzungsbeispiele" gehören, herangezogen werden (vgl. BPatGE 40, 76, 78 f. - Sportschuhmarkierung; BPatG MarkenR 2009, 569, 570 - Schultütenspitze; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32, Rdnr. 30).
  • BPatG, 12.05.1998 - 27 W (pat) 153/96

    Markenschutz - Schutzfähigkeit für sonstige Aufmachung

    Auszug aus BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13
    Im Übrigen können zur Auslegung des beanspruchten Anmeldegegenstands sämtliche Umstände, wozu auch die "Benutzungsbeispiele" gehören, herangezogen werden (vgl. BPatGE 40, 76, 78 f. - Sportschuhmarkierung; BPatG MarkenR 2009, 569, 570 - Schultütenspitze; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32, Rdnr. 30).
  • EuG, 04.07.2017 - T-81/16

    Pirelli Tyre / EUIPO (Position de deux bandes courbées sur les flancs d'un pneu)

  • BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03

    Hologramm

  • BPatG, 24.06.2005 - 28 W (pat) 244/96
  • BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
    Die angegebene Markenform mit der Beschreibung und der Position der Gestaltung und diese Waren sind miteinander nicht kompatibel, so dass hierfür die Funktion der Marke nicht erfüllt werden kann und die Gestaltung nicht geeignet ist, als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen (vgl. in entsprechender Weise im Anmeldeverfahren die Feststellung eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei unsinnigem und widersprüchlichem Verzeichnis in der Entscheidung des 25. Senats vom 06.12.2018, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern; Feststellung, wonach der Schutz ins Leere geht etwa auch BPatG GRUR 2019, 403 Rn. 23 - Farbmarke Grün/Orange mit Verweis auf EuG T-81/16 Pirelli Tyre Spa/EuIPO; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 105).
  • BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Auch der übrige Teil der Markenbeschreibung sei in Kombination mit der vorliegenden Markenwiedergabe unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Sachen 29 W (pat) 173/10 - variable Bildmarke sowie 28 W (pat) 22/13 - Farbmarke Grün-Orange nicht geeignet, den Schutzgegenstand der Marke hinlänglich zu konkretisieren.
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