Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)   
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Textdarstellung

  

§ 13
Sonstige ältere Rechte

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(2) Zu den sonstigen Rechten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:

1. Namensrechte,
2. das Recht an der eigenen Abbildung,
3. Urheberrechte,
4. Sortenbezeichnungen,
5. geographische Herkunftsangaben,
6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.

Rechtsprechung zu § 13 MarkenG

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Querverweise

Auf § 13 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
          § 6 (Vorrang und Zeitrang)
        Schranken des Schutzes
          § 21 (Verwirkung von Ansprüchen)
     
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 42 (Widerspruch)
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
          § 53 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
          § 55 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
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