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Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 2 - Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung (§§ 7 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG (https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG
__paste_bez__ __paste_norm__ Markengesetz (https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Markengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Inhaberschaft

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1. natürliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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Rechtsprechung zu § 7 MarkenG

239 Entscheidungen zu § 7 MarkenG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 239 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Eintragungsverfahren
          § 36 (Prüfung der Anmeldungserfordernisse)
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 49 (Verfall)
          § 50 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
Was ist das?

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