Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 3 - Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§§ 48 - 55) |
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.
(2) 1Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht. 2§ 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 findet im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. 3Ist die Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.
(3) Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 14 eingetragen worden ist und
1. | das Nichtigkeitsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird, | |
2. | das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4 bis 13 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit besteht und | |
3. | die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist. |
(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
01.06.2004 | Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz) | 12.03.2004 |
und Nichtigkeits-
verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt § 54Beitritt zum Verfalls-
und Nichtigkeits-
verfahren § 55Verfalls-
und Nichtigkeits-
verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Rechtsprechung zu § 50 MarkenG
1.339 Entscheidungen zu § 50 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14
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Querverweise
Auf § 50 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Kollektivmarken
- § 106 (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
- Gewährleistungsmarken
- § 106h (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 115 (Schutzentziehung)
- Übergangsvorschriften
- § 158 (Übergangsvorschriften)