Markengesetz
Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
2Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. 3Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1. | das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, | |
2. | unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, | |
3. | unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, | |
4. | unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, | |
5. | das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, | |
6. | das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, | |
7. | das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen. |
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) 1Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) 1Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 14aWaren unter zollamtlicher Überwachung § 15Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungs-
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 16Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken § 17Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter § 18Vernichtungs- und Rückrufansprüche § 19Auskunftsanspruch § 19aVorlage-
und Besichtigungs-
ansprüche § 19bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 19cUrteils-
bekanntmachung § 19dAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Rechtsprechung zu § 14 MarkenG
3.350 Entscheidungen zu § 14 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2024 - I ZR 205/22
Extreme Durable
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 29.11.2022 - 3 U 493/22
Kerngleichheit unterschiedlicher Handlungsmodalitäten bei ...
- OLG Nürnberg, 29.11.2022 - 3 U 493/22
- OLG Hamburg, 12.10.2023 - 3 U 60/22
Weihrauchextrakt
- BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
DACHSER
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 27.07.2021 - 33 O 68/20
- OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21
Ansprüche wegen behaupteter Verletzung einer Wort- und Bildmarke; Marke für Waren ...
- BGH, 25.07.2019 - I ZR 29/18
Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte ...
- OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
Ansprüche wegen Verletzung einer Marke der Volkswagen AG durch Abbildung auf ...
- BGH, 22.09.2021 - I ZR 20/21
Layher
- BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14
Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der ...
Querverweise
Auf § 14 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
- § 15 (Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch)
§ 17 (Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter)
§ 18 (Vernichtungs- und Rückrufansprüche)
§ 19 (Auskunftsanspruch)
§ 19a (Vorlage- und Besichtigungsansprüche)
§ 19b (Sicherung von Schadensersatzansprüchen)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 117 (Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz geographischer Herkunftsangaben
- § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 MarkenG:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schranken des Schutzes
- § 23 (Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft)