Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19d
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191), in Kraft getreten am 01.09.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Rechtsprechung zu § 19d MarkenG

23 Entscheidungen zu § 19d MarkenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19d MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz geographischer Herkunftsangaben
          § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
Was ist das?

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