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Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d)   
Gliederung
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§ 18
Vernichtungs- und Rückrufansprüche

(1) 1Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. 2Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. 2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191), in Kraft getreten am 01.09.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

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Rechtsprechung zu § 18 MarkenG

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Querverweise

Auf § 18 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
        Schranken des Schutzes
          § 20 (Verjährung)
          § 25 (Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung)
     
      Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
        Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
          § 117 (Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)
        Unionsmarken
          § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
     
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz geographischer Herkunftsangaben
          § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
        Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
          § 135 (Ansprüche wegen Verletzung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
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