Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19c
Urteilsbekanntmachung

1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191), in Kraft getreten am 01.09.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191

Rechtsprechung zu § 19c MarkenG

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Querverweise

Auf § 19c MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schranken des Schutzes
          § 20 (Verjährung)
          § 25 (Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung)
     
      Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
        Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
          § 117 (Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)
        Unionsmarken
          § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
     
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz geographischer Herkunftsangaben
          § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
        Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
          § 135 (Ansprüche wegen Verletzung)
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