Markengesetz
Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 14aWaren unter zollamtlicher Überwachung § 15Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungs-
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 16Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken § 17Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter § 18Vernichtungs- und Rückrufansprüche § 19Auskunftsanspruch § 19aVorlage-
und Besichtigungs-
ansprüche § 19bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 19cUrteils-
bekanntmachung § 19dAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Rechtsprechung zu § 19c MarkenG
41 Entscheidungen zu § 19c MarkenG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 6 U 106/13
Befugnis zur Urteilsveröffentlichung nach Markenverletzung
- OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16
Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die ...
- BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13
Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich ...
- OLG Frankfurt, 16.07.2015 - 6 U 109/14
Markenrecht: Darlegungs- und Beweislast für Erschöpfungseinwand; Zivilprozess: ...
- LG Hamburg, 18.10.2018 - 327 O 131/18
Verwechselungsgefahr beim Vertrieb von Hosen unter der Verwendung des Zeichens ...
- KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13
Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/15
Anforderung an eine Nachweispflicht im Rahmen einer Feststellung von ...
- BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/15
- OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 6 U 55/13
Gefahr der Marktabschottung bei Verlangen nach Darlegung der markenrechtlichen ...
- LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
- BGH, 04.11.2021 - I ZR 153/20
Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
Querverweise
Auf § 19c MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 117 (Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
- § 135 (Ansprüche wegen Verletzung)