Markengesetz
Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
(1) 1Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14, 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung seiner Ansprüche erforderlich ist. 2Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. 3Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3) 1Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. 2Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. 3Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 14aWaren unter zollamtlicher Überwachung § 15Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungs-
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 16Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken § 17Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter § 18Vernichtungs- und Rückrufansprüche § 19Auskunftsanspruch § 19aVorlage-
und Besichtigungs-
ansprüche § 19bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 19cUrteils-
bekanntmachung § 19dAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Rechtsprechung zu § 19a MarkenG
12 Entscheidungen zu § 19a MarkenG in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 19a MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 117 (Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
- § 135 (Ansprüche wegen Verletzung)