Markengesetz
Teil 2 - Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
Abschnitt 3 - Schutzinhalt; Rechtsverletzungen (§§ 14 - 19d) |
§ 15
Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) 1Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) 1Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 2§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 14aWaren unter zollamtlicher Überwachung § 15Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungs-
anspruch, Schadensersatz-
anspruch § 16Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken § 17Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter § 18Vernichtungs- und Rückrufansprüche § 19Auskunftsanspruch § 19aVorlage-
und Besichtigungs-
ansprüche § 19bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 19cUrteils-
bekanntmachung § 19dAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Rechtsprechung zu § 15 MarkenG
1.582 Entscheidungen zu § 15 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 02.02.2023 - 30 W (pat) 20/20
Sölen
- BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 26/18
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 10/09
BCC
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.12.2008 - 6 U 269/07
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- BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09
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- EuG, 13.05.2020 - T-446/18
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- KG, 10.08.2007 - 5 W 230/07
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- EuG, 13.05.2020 - T-534/18
Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Unionsmarke - ...
- EuG, 13.05.2020 - T-535/18
Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Unionsmarke - ...
- OLG Nürnberg, 02.03.2021 - 3 U 321/16
Marke, Schadensersatz, Verwechslungsgefahr, Patent, Berufung, Zeichen, ...
Querverweise
Auf § 15 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 51 (Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 MarkenG:
- Markengesetz (MarkenG)
- Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
- Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
- § 5 (Geschäftliche Bezeichnungen)