Markengesetz
| Teil 2 - Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31) |
| Abschnitt 4 - Schranken des Schutzes (§§ 20 - 26) |
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.
(2) 1Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. 2Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. 3Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.01.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) | 11.12.2018 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
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Rechtsprechung zu § 25 MarkenG
318 Entscheidungen zu § 25 MarkenG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.11.2023 - 6 U 124/22
Verletzung und rechtserhaltende Benutzung der Bekleidungsmarke "MO"
- OLG Hamburg, 20.06.2024 - 5 U 109/22
Schutzfähigkeit der markenmäßigen Verwendung des Zeichens "Omertà"; Nachweis ...
- OLG Hamburg, 28.11.2024 - 5 U 112/23
Rotes Kreuz auf weißem Grund - Markenschutz: Grundrechtliche Rechtfertigung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 29.09.2023 - 315 O 244/22
Markenschutz: Vorrang der markenrechtlichen Vorschriften vor dem Namensschutz
- LG Hamburg, 29.09.2023 - 315 O 244/22
- OLG Hamburg, 19.12.2024 - 5 U 15/24
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 03.05.2021 - 6 W 31/21
Indizien für das Vorliegen einer Hinterhaltsmarke (ASCONI)
- BGH, 06.06.2019 - I ZR 212/17
Bewässerungsspritze - Vorlage an den EuGH zur Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.12.2020 - C-607/19
Husqvarna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken - Verordnung (EG) Nr. ...
- EuGH, 17.12.2020 - C-607/19
- OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22
Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in ...
Querverweise
Auf § 25 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
- § 117 (Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung)