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   OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21   

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OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21 (https://dejure.org/2023,2626)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.01.2023 - 5 U 61/21 (https://dejure.org/2023,2626)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 5 U 61/21 (https://dejure.org/2023,2626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    VW Bulli

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 25 Abs 2 S 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG
    Markenrechtliche Ansprüche der VW AG gegen einen Hersteller von Modellautos - VW Bulli

  • kanzlei.biz

    Markenrechtsverletzung durch das Vertreiben von "VW-Bulli-Miniaturen"?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Nr. 3
    Ansprüche wegen Verletzung einer Marke der Volkswagen AG durch Abbildung auf einem Modellauto

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 491
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Eine abweichende Bewertung folge auch nicht aus der "Opel-Blitz II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 726).

    Die Klägerin meint weiter, die vom Landgericht herangezogene "Opel-Blitz II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 726) sei nicht anwendbar bzw. korrekturbedürftig, sie werde den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht bzw. nicht mehr gerecht, stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben der vorausgegangenen "Adam Opel/Autec"- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2007, 318) und erscheine vor dem Hintergrund nachfolgender Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs überholt.

    Die Benutzung der (auch) für Spielzeug- und Modellautos eingetragenen Klageformmarke kann selbst bei einer originalgetreuen Fahrzeugnachbildung nicht als nicht (auch) herkunftshinweisend ausgeschieden werden, weil etwa Anknüpfungspunkt der Herkunftsvorstellungen des Verkehrs die Verwendung der Marke für Kraftfahrzeuge und nicht für Spielzeug sei und dies außerhalb des Schutzbereichs des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege (vgl. BGH GRUR 2010, 726 Rn. 24 - Opel-Blitz II zur Verneinung einer Herkunftsverletzung).

    Die entsprechende Feststellung durch Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher ist Sache des Tatrichters (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 25 - Adam Opel/Autec; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 18 - Opel-Blitz II).

    (v) Dieser Bewertung des Senats steht auch nicht die "Opel-Blitz II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 23 - Opel-Blitz II) entgegen.

    Mit der Nachbildung von Kraftfahrzeugen, die es in der Wirklichkeit gibt, ist zwangsläufig durch die entsprechende Gestaltung des Spielzeugmodells eine Anlehnung (auch) an den Ruf des Herstellers des Kraftfahrzeugs oder dessen Marke verbunden (BGH GRUR 2010, 726 Rn. 29 - Opel-Blitz II).

  • BPatG, 19.09.2016 - 28 W (pat) 530/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "skizzierte Frontansicht des Kleinbusses VW-Bulli T1

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    (iii) Für die Automobilbranche gilt, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, in der äußeren Form eines Fahrzeugs auch einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH GRUR 2006, 679 Rn. 18 - Porsche Boxster, BPatG BeckRS 2016, 19028 - VW Bulli).

    Das Bundespatentgericht hat - zutreffend und überzeugend - für die (nicht mehr gegenständliche) Bildmarke der Klägerin die "Porsche Boxter"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den VW Bus T1 ("Bulli") übertragen (BPatG BeckRS 2016, 19028 - VW Bulli).

    Es gibt auch im Bereich der Waren der Klasse 28 (Spielzeug) bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten, die zweidimensionale und vorliegend dreidimensionale Klagemarke so zu verwenden, dass sie vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden wird (BPatG BeckRS 2016, 19028 - VW Bulli).

    Aufgrund der großen Bekanntheit des "Bulli" als "der Kulttransporter" aus dem Hause der Klägerin wird der angesprochene Verkehr, wenn ihm das zweidimensionale Zeichen etwa auf Druckereierzeugnissen, auf Schlüsselanhängern oder auf Spielzeug (in einer markenmäßigen Anbringungsweise) begegnet, in naheliegender Weise einen unmittelbaren Rückschluss auf den Hersteller des "Bulli" ziehen, mithin das Zeichen (auch) als einen Unternehmenshinweis auffassen (vgl. BPatG BeckRS 2016, 19028 - VW Bulli).

    Dem VW Bus T1 ("Bulli") kommt - gerichtsbekannt - "Kultstatus" zu, was durch den Kosenamen "Bulli" anschaulich zum Ausdruck gebracht wird (vgl. auch BPatG BeckRS 2016, 19028).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Die Klägerin meint weiter, die vom Landgericht herangezogene "Opel-Blitz II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 726) sei nicht anwendbar bzw. korrekturbedürftig, sie werde den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht bzw. nicht mehr gerecht, stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben der vorausgegangenen "Adam Opel/Autec"- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2007, 318) und erscheine vor dem Hintergrund nachfolgender Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs überholt.

    Der Europäische Gerichtshof habe eine Anwendung der - allein in Betracht kommenden - Schrankenregelung des § 23 MarkenG auf Spielzeug- bzw. Modellautos gerade abgelehnt (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 39, 44 - Adam Opel/Autec).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beeinträchtigt die Benutzung des Zeichens die Hauptfunktion der (auch) für Spielzeug eingetragenen Klagemarke nicht, sofern die maßgeblichen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den angegriffenen Modellen nicht als Angabe darüber verstünden, dass diese Waren von der Markeninhaberin oder einem mit dieser wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 24 - Adam Opel/Autec).

    Die entsprechende Feststellung durch Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher ist Sache des Tatrichters (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 25 - Adam Opel/Autec; BGH GRUR 2010, 726 Rn. 18 - Opel-Blitz II).

    Dabei hat der Europäische Gerichtshof in dem der "Opel-Blitz II"-Entscheidung vorausgegangenen "Adam Opel/Autec"-Urteil explizit ausgeführt, dass im dortigen Streitfall die Freistellungen des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL-1988 / § 23 MarkenG (jetzt Art. 14 MarkenRL-2015) weder unter dem Gesichtspunkt der beschreibenden Angabe (Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL 89/104/EG, Marken-Richtlinie 1989 / Art. 14 Abs. 1 lit. b) Marken-Richtlinie 2015 / § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) noch der Bestimmungsangabe (Art. 6 Abs. 1 lit. c) RL 89/104/EG, Marken-Richtlinie 1989 / Art. 14 Abs. 1 lit. c) Marken-Richtlinie 2015 / § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG) eingreifen (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 39, 44 - Adam Opel/Autec; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 260).

  • OLG Köln, 18.11.2015 - 5 U 117/15

    Höhe des Schmerzensgeldes bei nicht behandeltem offenen Biss

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Eine Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken oder eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist nicht markenrechtsverletzend (BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; Senat, Urteil vom 27.08.2020, 5 U 117/15, nicht veröffentlicht).

    Eine Verwendung als Marke (bei auch dekorativer Verwendung) liegt vor, wenn der Eindruck entstehen kann, es handele sich um autorisierte Waren (EuGH GRUR 2003, 55 ff. Rn. 56 - Arsenal Football Club; Senat, Urteil vom 27.08.2020, 5 U 117/15, nicht veröffentlicht).

    Jedoch stellt der angesprochene Verkehr ohnehin keine detaillierten Überlegungen zu der Art erforderlicher Lizenzen (urheberrechtlicher oder markenrechtlicher Art) an (vgl. Senat, Urteil vom 27.08.2020, 5 U 117/15, nicht veröffentlicht).

    So gehen im Warensektor der Merchandising-Produkte erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs davon aus, dass die Verwendung des wirtschaftlich auszuwertenden Zeichens der "Erlaubnis" eines bestimmten Unternehmens bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 27.08.2020, 5 U 117/15, nicht veröffentlicht).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Sachliche Änderungen sind mit der Neuformulierung des § 14 MarkenG mit Wirkung zum 14.01.2019 nicht verbunden (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 12 - SAM).

    (i) Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens liegt vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).

    Eine Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken oder eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist nicht markenrechtsverletzend (BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 - SAM; Senat, Urteil vom 27.08.2020, 5 U 117/15, nicht veröffentlicht).

    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 - SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 - Damen Hose MO).

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    (iii) Für die Automobilbranche gilt, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, in der äußeren Form eines Fahrzeugs auch einen Herkunftshinweis zu sehen (BGH GRUR 2006, 679 Rn. 18 - Porsche Boxster, BPatG BeckRS 2016, 19028 - VW Bulli).

    Diese Entwicklung wird dadurch unterstützt und gefördert, dass die Hersteller die entsprechenden Gestaltungsmerkmale werblich herausstellen und damit den Wiedererkennungseffekt solcher Formgestaltungen erhöhen (BGH GRUR 2006, 679 Rn. 18 - Porsche Boxster).

    Es entspricht jedenfalls der Lebenserfahrung, dass eine auffällige Form von Automobilen ein klassisches Beispiel für eine herkunftshinweisende Formgestaltung darstellt (BGH GRUR 2006, 679 Rn. 18 - Porsche Boxster).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Maßgeblich ist im Rahmen des § 26 Abs. 2 MarkenG zwar, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 21 - AKZENTA).

    Davon kann bei einem wirksamen Lizenzvertrag jedoch regelmäßig ausgegangen werden (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 21 - AKZENTA).

    Die Zurechnung i.S.v. § 26 Abs. 2 MarkenG hängt nicht davon ab, ob der Verkehr die Benutzungshandlungen dem Markeninhaber oder dem Dritten richtig zuordnet (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 21 - AKZENTA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 26 Rn. 165).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    (aa) Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 - LOTTOCARD).

    Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 - LOTTOCARD).

    Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 - LOTTOCARD).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 - keine-vorwerk-vertretung).

    Denn es kommen im Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG die Wertungen des § 23 MarkenG bei der Prüfung zum Tragen, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 22 - keine-vorwerk-vertretung).

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.01.2023 - 5 U 61/21
    Auch ohne eine gedankliche Partizipation an etwaigen mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen kann eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft in der Weise erfolgen, dass sich der Verletzer den Aufmerksamkeitswert der Marke zunutze machte (Aufmerksamkeitsausbeutung, vgl. BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte, OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 Rn. 26 - Küchenmaschinen-Rezepte; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 140 - Telekom-T).

    Dabei ist dem Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der Unterscheidungskraft die Unlauterkeit bereits immanent, weshalb eine Markennutzung unter Verwirklichung dieser Eingriffstatbestandsmerkmale regelmäßig als unlauter zu qualifizieren ist (BGH GRUR 2005, 583, 584 - Lila Postkarte; Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 143 - Telekom-T).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14

    BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer

  • OLG Köln, 13.09.2019 - 6 U 29/19

    Kochbücher für "Thermomix" - Aufschrift "Thermomix" kann trotz Markenschutz

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2015 - 20 U 210/14

    Verletzung der Gemeinschaftswortmarke "Pippi" durch Bewerbung eines an die äußere

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

  • LG Hamburg, 16.04.2021 - 315 O 213/16
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