Markengesetz
| Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 3 - Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte (§ 137) |
1Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. 2Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der geografischen Angabe richtet, sind die Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) | 11.01.2026 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 |
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