Markengesetz
| Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 4 - Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (§§ 138 - 139) |
§ 138
Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die genauen Verfahrensmodalitäten des Antrags-, des Einspruchs-, des Änderungs- und des Löschungsverfahrens einschließlich der Behandlung von Anträgen auf internationale Registrierung und des Tragens der damit verbundenen Gebühren (§§ 130 bis 132a) festzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) | 11.01.2026 | |
| 28.06.2024 | Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) | 24.06.2024 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
| 15.12.2004 | Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 09.12.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 |
ermächtigung § 139Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungs-
ermächtigung
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