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Markengesetz
| Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 2 - Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 (§§ 129a - 136) |
Zitiervorschläge
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Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 1753/2019 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) | 11.01.2026 |
§ 129aGeltungsbereich
§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
§ 131Unionsphase
§ 132Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
§ 132aInternationale Registrierung
§ 133Rechtsmittel
§ 134Kontrolle
§ 134aDatenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
§ 134bAmtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 135Ansprüche wegen Verletzung
§ 136Verjährung
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Querverweise
Auf § 132a MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 138 (Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung)