Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Markengesetz
| Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 2 - Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 (§§ 129a - 136) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
§ 129aGeltungsbereich
§ 130Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
§ 131Unionsphase
§ 132Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
§ 132aInternationale Registrierung
§ 133Rechtsmittel
§ 134Kontrolle
§ 134aDatenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
§ 134bAmtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 135Ansprüche wegen Verletzung
§ 136Verjährung
Neu Gesamtansicht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 136 MarkenG
Entscheidung zu § 136 MarkenG in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.11.2000 - C-312/98
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER ...
Querverweise
Auf § 136 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte
- § 137 (Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung)