Markengesetz
| Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
| Abschnitt 2 - Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 (§§ 129a - 136) |
(1) 1Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. 2Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.
(3) 1Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:
2Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.
(3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.
(4) 1Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag. 2Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.
(5) 1Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ein. 2Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. 3Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:
| 1. | den als geografische Angabe zu schützenden Namen, | |
| 2. | das Datum des Antragseingangs, | |
| 3. | die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und Änderungen, | |
| 4. | die Einspruchsfrist, | |
| 5. | das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll, | |
| 6. | das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und | |
| 7. | Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) | 11.01.2026 | |
| 28.06.2024 | Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) | 24.06.2024 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 17.10.2013 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 15.12.2004 | Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 09.12.2004 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 |
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Rechtsprechung zu § 130 MarkenG
38 Entscheidungen zu § 130 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.10.2021 - I ZB 78/18
Antrag auf Änderung der Spezifikation für Erzeugnisse mit geschützter ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2019 - I ZB 78/18
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Qualitätsregelungen für ...
- BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15
Spreewälder Gurken - Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische ...
- EuGH, 15.04.2021 - C-53/20
Hengstenberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der geografischen Angaben ...
- BGH, 19.12.2019 - I ZB 78/18
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 162/19
Eintragung einer Bezeichnung als geschützte geografische Angaben oder ...
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 164/19
Unterlassungsanspruch auf Basis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben als ...
- BPatG, 17.02.2009 - 30 W (pat) 22/06
Münchner Weißwurst
- BGH, 03.09.2020 - I ZB 72/19
Schwarzwälder Schinken II - Markenrechtsschutz: Voraussetzungen für die Änderung ...
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 13.10.2011 - 30 W (pat) 33/09
Schwarzwälder Schinken - Markenbeschwerdeverfahren - "Schwarzwälder Schinken ...
- BPatG, 18.05.2017 - 30 W (pat) 33/09
Markenbeschwerdeverfahren - "Schwarzwälder Schinken" - Schutz von geografischen ...
- BPatG, 13.10.2011 - 30 W (pat) 33/09
Querverweise
Auf § 130 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Geographische Herkunftsangaben
- Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411
- Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 138 (Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung)