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Markengesetz

   Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139)   
   Abschnitt 2 - Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 (§§ 129a - 136)   
Gliederung
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§ 134a
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen

(1) 1Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. 2Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben

1. von Betrieben nach § 134 Absatz 2,
2. von Erzeugern,
3. im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht entgegensteht, und
4. im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Behörden und Stellen.

3Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden. 4Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln.

(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

(3) 1Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten

1. an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4,
2. an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
a) zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen ihrer Befugnisse sowie
b) im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit und
3. im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411.

2Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026 (BGBl. I Nr. 9), in Kraft getreten am 16.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)11.01.2026BGBl. I Nr. 9

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Querverweise

Auf § 134a MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte
          § 137 (Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung)
Was ist das?

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