Markengesetz
Teil 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 145) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
1. | ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6, | |
2. | ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder | |
3. | ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8 |
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, | ||
a) | das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet, | ||
b) | die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, | ||
c) | die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet, | ||
d) | Proben nicht entnehmen läßt, | ||
e) | geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder | ||
f) | eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder | ||
2. | einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums | 13.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 145 MarkenG
10 Entscheidungen zu § 145 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 08.10.2001 - 10 W (pat) 703/00
- BPatG, 09.12.2008 - 33 W (pat) 32/07
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- BPatG, 09.07.2001 - 10 W (pat) 703/01
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Eintragung eines Musters mit Abbildungen von Euro-Banknoten und öffentliche ...
- BPatG, 08.10.2001 - 10 W (pat) 710/00
- LG Düsseldorf, 06.03.2007 - 4b O 417/02
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Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 27.01.2004 - 4b O 417/02
Anspruch auf Unterlassung sowie Auskunftserteilung und Schadensersatz im Hinblick ...
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Rechtliche Ausgestaltung des Schutzes der Kennzeichenrechte an einem ...
- LG Berlin, 08.01.2008 - 15 O 484/07
- LG Karlsruhe, 23.11.1998 - 10 O 286/98
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 145 MarkenG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 124 (Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen) (zu § 145 I Nr. 1)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 8 I Nr. 1 (Schutz von Wappen und Flaggen) (zu § 145 I Nr. 1)