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Markengesetz
| Teil 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
| Abschnitt 1 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 145a) |
Zitiervorschläge
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In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) | 11.01.2026 |
§ 143Strafbare Kennzeichen-
verletzung § 144Strafbare Verletzung der Unionsmarke § 145Bußgeldvorschriften § 145aBeseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
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verletzung § 144Strafbare Verletzung der Unionsmarke § 145Bußgeldvorschriften § 145aBeseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
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