Markengesetz
| Teil 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
| Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151) |
(1) 1Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. 2Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) 1Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. 2Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. 3Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 11.01.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.01.2026 | Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) | 11.01.2026 | |
| 01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 146 MarkenG
21 Entscheidungen zu § 146 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17
Ins Leere gehende Verweisung im Markenrecht (keine Blankettnorm; Aufnahme des ...
- KG, 01.02.2023 - 5 W 15/23
Drittauskunft - Auskunftsanspruch eines Markeninhabers gegen einen ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2026 - 6 U 14/25
Vernichtung markenverletzender Gegenstände
- BFH, 05.10.1999 - VII R 88/98
Finanzrechtsweg - Bundesfinanzbehörden - Warenverkehr - Verbote und ...
- OLG Köln, 18.08.2005 - 6 U 48/05
Lagerkosten nach markenrechtlicher Grenzbeschlagnahme
- BFH, 07.10.1999 - VII R 89/98
Markenrechtsverletzende Parallelimporte, Rechtsweg
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 24.04.2012 - 11 K 1454/09
Aussetzung der Überlassung von Waren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der ...
- OLG Hamburg, 14.12.2000 - 3 U 66/00
Ersatz der Kosten einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung durch den ...
- FG München, 24.06.1998 - 3 K 875/98
Querverweise
Auf § 146 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)