Markengesetz
| Teil 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
| Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151) |
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Rechtsprechung zu § 149 MarkenG
4 Entscheidungen zu § 149 MarkenG in unserer Datenbank:
- LG München I, 30.07.2018 - 33 O 7422/17
Keine unlautere gezielte Behinderung auch bei zu Unrecht erfolgter ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 05.12.2019 - 29 U 3149/18
Absatzbehinderung durch Grenzbeschlagnahmeanträge von Automobilherstellern
- OLG München, 05.12.2019 - 29 U 3149/18
- LG Hamburg, 15.11.2018 - 327 O 257/17
Schadensersatz wegen Grenzbeschlagnahmemaßnahmen: (Unions-)Markenverletzung der ...
- FG Hessen, 12.06.2009 - 7 V 476/09
Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags bzgl. einer angeordneten Aussetzung der ...
Querverweise
Auf § 149 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
- § 150 (Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013)