Markengesetz
Teil 6 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125i) |
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
Rechtsprechung zu § 127 MarkenG
133 Entscheidungen zu § 127 MarkenG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind - Schutz einer Kollektivmarke mit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19
Hohenloher Landschwein
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19
- OLG München, 17.03.2016 - 29 U 2878/15
Irreführung bei geografischer Herkunftsangabe für Bier (Klosterseer)
- BGH, 22.09.2011 - I ZR 69/04
Bayerisches Bier II
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04
Bayerisches Bier
- OLG München, 27.05.2004 - 29 U 5084/03
Geographische Angaben als sonstige ältere Rechte im Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 5 ...
- OLG München, 25.10.2012 - 29 U 5084/03
Verletzung der geschützten geografischen Herkunftsangabe "Bayerisches Bier" durch ...
- BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04
- OLG Stuttgart, 27.06.2019 - 2 U 143/18
Hohenloher Landschwein - Unterlassung des Vertriebs von Fleischerzeugnissen mit ...
- LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152/16
Neues Etikett des Bieres "Chiemseer"
- BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13
Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich ...
Querverweise
Auf § 127 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Kollektivmarken
- § 100 (Schranken des Schutzes, Benutzung)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- § 128 (Ansprüche wegen Verletzung)
- Geographische Herkunftsangaben
- Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 137 (Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben)